[ Auszug: Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann
nur so vi ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]